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Diäten

Leitet sich von lat. dies (der Tag) ab, und bezeichnete ursprünglich das Tagegeld, das der Teilnehmer an einer gesetzgebenden Versammlung zur Entschädigung seines Verdienstausfalls erhielt.

Als Abgeordnetendiät wird die Entschädigung bezeichnet, die Interner Link: Abgeordnete des Interner Link: Bundestags und der meisten Interner Link: Landtage für die Wahrnehmung ihres Interner Link: Mandats erhalten. Es handelt sich gleichsam um die Vergütung für ihre Arbeit, der sie hauptberuflich nachgehen sollten. Der Anspruch auf eine Entschädigung ist für die Abgeordneten des Deutschen Interner Link: Bundestages in Art. 48 Abs. 3 GG geregelt, die jeweilige Höhe im Bundesabgeordnetengesetz. Die Höhe der D. der Bundestagsabgeordneten wird jährlich zum 1. Juni auf Grundlage der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. Vergleichbare Regelungen finden sich in den Interner Link: Verfassungen und Abgeordnetengesetzen der Interner Link: Bundesländer. Zusätzlich erhalten die Abgeordneten noch Leistungen zur Amtsausstattung, z. B. Personal-, Büro- und Reisekosten. Über die Höhe der D. gibt es immer wieder Diskussionen, weil populistisch argumentiert wird, sie seien zu hoch und es sei ein Unding, dass die Abgeordneten selbst über ihre D. entscheiden. In der Tat werden Abgeordnete nicht schlecht bezahlt. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) nennt in Art. 48 Abs. 3 den Grund für die relativ hohen Diäten. Sie sollen angemessen sein und die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern, also die Neigung, sich kaufen oder bestechen zu lassen, reduzieren.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten