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Bedarfe für Unterkunft und Heizung | bpb.de

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Im Bereich des Interner Link: Bürgergelds nach § 22 SGB II und im Interner Link: Sozialhilferecht nach § 35 SGB XII erhalten die Leistungsberechtigten, die Aufwendungen für ihre Unterkunft und Heizung haben, entsprechende steuerfinanzierte Interner Link: Sozialleistungen, wobei die Höhe der Leistungen grundsätzlich durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit gedeckelt ist.

Über die Frage, welche Aufwendungen im Einzelfall angemessen sind, gibt es häufig Streit. Mit dem Interner Link: Bürgergeld-Gesetz hat der Interner Link: Gesetzgeber zum 1.1.2023 für das erste Jahr des Bezugs eine sog. Karenzzeit geschaffen. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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