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Behinderung, Grad der (GdB) | bpb.de

Behinderung, Grad der (GdB)

Das Schwerbehindertenrecht räumt dem einzelnen Bürger die Befugnis ein, einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Interner Link: Behinderung und eines GdB zu stellen. Die Auswirkungen einer oder mehrerer Behinderungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB in Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Die versorgungsmedizinischen Grundsätze (Interner Link: Grundsätze, versorgungsmedizinische) regeln Einzelheiten, mit welchem GdB bestimmte Behinderungen zu bewerten sind. Im Falle der amtlichen Feststellung eines GdB von 50 gilt die betreffende Person als schwerbehindert (Interner Link: Schwerbehinderung). Ggf. kommt eine Interner Link: Gleichstellung in Betracht. Mit einem amtlich festgestellte GdB – und hierbei v. a. der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft – können die Menschen mit einer Behinderung bestimmte gesetzlich vorgesehene Interner Link: Sozialleistungen, Interner Link: Nachteilsausgleiche und ggf. den Schutz des Schwerbehindertenrechts, also der Vorschriften des Dritten Teils des SGB IX, in Interner Link: Anspruch nehmen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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