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Verwirkung von Grundrechten | bpb.de

Verwirkung von Grundrechten

Interner Link: Grundrechte können verwirkt werden, d. h. dem Träger wegen ihres Missbrauchs aberkannt werden. Über die V. entscheidet nach Art. 18 GG das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In der Geschichte der Interner Link: Bundesrepublik gab es 4 Anträge auf Feststellung der Verwirkung, die alle vom BVerfG abgelehnt wurden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten