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Schranken | bpb.de

Schranken

Interner Link: Grundrechte räumen den Menschen große Freiheiten ein. Die Interner Link: allgemeine Handlungsfreiheit umfasst das Recht, zu tun und zu lassen, was man möchte. Das kann natürlich so nicht verwirklicht werden. Die Freiheit des Einen findet ihre Grenzen bei den Rechten des Anderen. Deshalb sind die Grundrechte i. d. R. mit S. versehen, das heißt, die Beschränkung des Grundrechtes durch den Interner Link: Gesetzgeber ist zulässig, soweit die Beschränkung verhältnismäßig (Interner Link: Verhältnismäßigkeit) bleibt. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet ihre S. z. B. in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz. Die S. sind in den Grundrechten unterschiedlich eng formuliert, was dem Gesetzgeber signalisiert, dass einige Grundrechte strenger geschützt sind als andere. Grundrechte ohne S. können nur zum Schutz anderer Verfassungsrechte eingeschränkt werden. Das bedeutet, praktische Konkordanz (Interner Link: Konkordanz, praktische) herzustellen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten