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Schnelle Hilfen | bpb.de

Schnelle Hilfen

Es handelt sich um besondere Leistungen des Interner Link: Sozialen Entschädigungsrechts, die der Interner Link: Gesetzgeber als Sofort- und Akuthilfen ausgestaltet hat, die insbesondere Opfern von schweren Gewalttaten einschließlich der Opfer von Terrorangriffen schnell, niedrigschwellig und unbürokratisch zugänglich sein sollen. Sie sind mit dem SGB XIV erstmalig gesetzlich verankert worden. Zu den S. gehören das Interner Link: Fallmanagement und die Leistungen in einer Interner Link: Traumaambulanz. Damit die S. den Berechtigten rasch und unbürokratisch zur Verfügung stehen, hat der Gesetzgeber für diese mit dem sog. Erleichterten Verfahren (§ 115 SGB XIV) eigenständige Verfahrensvorschriften erlassen. In diesem genügt es, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung anspruchsberechtigt sein kann.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten