Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Körperliche Unversehrtheit | bpb.de

Körperliche Unversehrtheit

Wird ebenso wie das umfassende Interner Link: Recht auf Leben durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützt. Der Interner Link: Staat darf grundsätzlich niemanden töten oder seine Gesundheit beschädigen. Die Interner Link: Todesstrafe wird gesondert geregelt. Auch diese Rechte können durch Interner Link: Gesetz beschränkt (Interner Link: Schranken) werden, so wird etwa die Interner Link: Blutentnahme, welche die K. beeinträchtigt, durch die Interner Link: Strafprozessordnung (StPO) zum Zwecke der Bestimmung des Alkoholwertes erlaubt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten