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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) | bpb.de

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das BEM ist ein Verfahren, um bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen sind (§ 167 Abs. 2 SGB IX), die Ursachen der Interner Link: Arbeitsunfähigkeit zu finden und gesundheitlichen Problemen durch geeignete Maßnahmen der Prävention und Interner Link: Rehabilitation entgegenzuwirken. Hierdurch sollen erneute Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vermieden und das Interner Link: Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft gesichert werden. Die Durchführung des BEM ist für den Interner Link: Arbeitgeber verpflichtend, wenn der Beschäftigte hierzu seine Zustimmung erteilt. Der Arbeitgeber hat die zuständige Interessenvertretung, also insbesondere Interner Link: Betriebsrat oder Interner Link: Personalrat, bei schwerbehinderten Beschäftigten auch die Interner Link: Schwerbehindertenvertretung, an ihm zu beteiligen. Hat ein Arbeitgeber ein BEM pflichtwidrig unterlassen, kann es im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vorkommen, dass er sich vorhalten lassen muss, mildere Mittel zur Vermeidung einer Interner Link: Kündigung nicht erkannt und entwickelt zu haben.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten