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Bestattungskosten

Entstehen nach dem Tod eines Menschen bei der Ausrichtung des Begräbnisses. Damit sind die Feuerbestattung, die Erdbestattung sowie alle weiteren Bestattungsarten gemeint. Über den Umfang und die Ausrichtung der Bestattung entscheiden die verbliebenen Interner Link: Angehörigen. Die Kosten trägt grundsätzlich der Interner Link: Erbe (§ 1968 BGB). Bei der Tötung einer Person durch eine andere hat letztere diese Kosten zu tragen (§ 844 Abs. 1 BGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten