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Wohnung, Unverletzlichkeit der | bpb.de

Wohnung, Unverletzlichkeit der

Art. 13 GG schützt die U., d. h. die Wohnung wird vor staatlichem Zugriff, unbefugtem Eindringen durch den Interner Link: Staat geschützt. Der Schutz bezieht sich zunächst auf das Eindringen im weiteren Sinne, also sowohl das körperliche Betreten der Wohnung etwa durch Interner Link: Polizeibeamte als auch das Abhören der Wohnung oder das Ausspähen der Wohnung mittels visueller Überwachung. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) erlaubt unter strengen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot, so darf die Wohnung aufgrund eines richterlichen Interner Link: Durchsuchungsbeschlusses betreten und durchsucht werden. Eine richterliche Anordnung braucht es auch für das Abhören einer Wohnung von innen und außen (siehe Interner Link: Richtervorbehalt). Der Wohnung gleichgestellt sind andere abgeschlossene Räume, in denen sich Menschen aufhalten können wie Wohnmobile, Boote oder Pkw.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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