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Untersuchungsausschuss

Ein U. wird nach Art. 44 GG auf Antrag von 25 % der Mitglieder des Interner Link: Bundestages eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, einen bestimmten Sachverhalt, ein Geschehen, meist – mindestens in den Augen der Interner Link: Opposition – einen Skandal aufzuklären. Deshalb arbeitet der U. ähnlich wie ein Strafgericht, lässt z. B. Akten vorlegen oder befragt Interner Link: Zeugen. Für eventuelle Strafgerichtsverfahren sind die Ergebnisse des U. aber nicht bindend. Die Ergebnisse werden in einem Bericht vorgelegt und sind für die politische Diskussion i. d. R. für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit bestimmt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten