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Transfergesellschaft | bpb.de

Transfergesellschaft

Eine T. kann eingerichtet werden, wenn durch eine vollständige oder teilweise Interner Link: Betriebsstilllegung eine Vielzahl von Interner Link: Arbeitnehmern von Interner Link: Arbeitslosigkeit bedroht ist. An der Einrichtung einer T. sind Arbeitnehmer- und Interner Link: Arbeitgebervertreter sowie die Interner Link: Agentur für Arbeit beteiligt. Üblicherweise geschieht dies durch einen (Transfer-)Interner Link: Sozialplan. Der Wechsel zu einer T. ist für die Arbeitnehmer freiwillig. Als Beschäftigte der T. beziehen sie für längstens 12 Monate Transferkurzarbeitergeld, welches vom ursprünglichen Arbeitgeber aufgestockt werden kann. Das Ziel der T. ist die Vermittlung der Beschäftigten in neue Arbeitsverhältnisse. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtete, Vermittlungsangebote zu unterbreiten sowie Interner Link: Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahme anzubieten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten