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Observation

Beobachtung einer Person durch Strafverfolgungsbehörden, um sie einer Interner Link: Straftat zu überführen. Eine O. darf längerfristig (an mehr als 2 Tagen oder über 24 Stunden hinaus) grundsätzlich nur mit richterlicher Anordnung (Interner Link: Richtervorbehalt) erfolgen. Außerdem ist die O. nur zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig, da eine längerfristige Beobachtung in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Interner Link: Informationelle Selbstbestimmung) eingreift.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten