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Justizgrundrechte | bpb.de

Justizgrundrechte

Die J. im Interner Link: Grundgesetz (GG) sollen ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren garantieren. Sie sind nicht wie die anderen Grundrechte an den Anfang des Grundgesetzes gestellt, sondern finden sich in Art. 101 ff. GG. Zu den J. gehört der Anspruch auf ein faires Verfahren. Sie verbieten die Folter und Interner Link: Todesstrafe, Ausnahmegerichte für besondere Menschengruppen oder Delikte und die Doppelbestrafung. Sie garantieren der Gegenseite, dass ein Interner Link: Gericht ihre Sichtweise berücksichtigt (Interner Link: rechtliches Gehör) und gebieten, dass Straftaten vor ihrer Begehung durch Interner Link: Gesetz geregelt waren sowie dass eine Freiheitsentziehung nur durch einen Richter angeordnet werden kann.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten