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Grundrentenzuschlag | bpb.de

Grundrentenzuschlag

Der G. (§ 76g SGB VI) ist durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente eingeführt worden. Die Grundrente ist keine eigenständige Rentenart der gesetzlichen Interner Link: Rentenversicherung. Der Interner Link: Gesetzgeber hat sie als Zuschlag an Interner Link: Entgeltpunkten und damit als rentenerhöhendes Berechnungselement konzipiert. Durch ihn werden langjährige Versicherungszeiten mit niedrigen Entgelten aufgewertet. Damit soll die Lebensleistung von Rentnerinnen und Rentnern, die mindestens 33 Jahre gearbeitet und Beiträge gezahlt, Kinder erzogen oder nahestehende Menschen gepflegt haben, stärker als bisher anerkannt werden. Dies ist für den Gesetzgeber eine Frage der Leistungsgerechtigkeit. Die Berechtigten sollen finanziell besser dastehen als jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet hat und somit wenige oder gar keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat und seinen Lebensunterhalt durch Grundsicherungsleistungen (Interner Link: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) deckt. Der G. ist nicht unumstritten, da er die Äquivalenz von Beitrag und Leistung aufweicht. Dem wird von den Befürwortern der Neuregelung allerdings entgegengehalten, dass das Sozialversicherungsrecht (Interner Link: Sozialversicherung) nicht nur durch das Äquivalenzprinzip, sondern auch durch den Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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