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Glücksspiel | bpb.de

Glücksspiel

Die Veranstaltung eines G. (auch einer Lotterie) ist mit Interner Link: Strafe bedroht, wenn sie nicht durch eine Interner Link: Behörde genehmigt wurde. Der Zweck der staatlichen Kontrolle liegt in der Verhinderung des Ruins Einzelner durch Spielsucht, aber auch im staatlichen Interesse an den Einnahmen aus dem G. Auch die Beteiligung an einem unerlaubten G. ist mit Strafe bedroht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten