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Richterrecht | bpb.de

Richterrecht

Grundsätzlich sollen Interner Link: Richter das Interner Link: Recht anwenden, nicht setzen (erfinden). Die Interner Link: Kompetenz zur Rechtssetzung hat nach dem Grundsatz der Interner Link: Gewaltenteilung der Interner Link: Gesetzgeber. Es gibt jedoch Ausnahmen, wo der Gesetzgeber z. B. aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen noch nicht tätig geworden ist. Wenn dann ein Interner Link: Gericht über einen Fall zu entscheiden hat, darf es nicht untätig bleiben (sog. Rechtsverweigerungsverbot). In diesem Fall muss es R. neu schaffen. Hält das Gericht jedoch ein Gesetz für falsch, ist es grundsätzlich trotzdem daran gebunden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, das Gesetz dem Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder, wenn es auf Interner Link: Europarecht beruht, dem Interner Link: Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Überprüfung vorzulegen. Siehe Interner Link: Analogie/e contrario-Schluss, Interner Link: Billigkeit

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten